Kein Feuerwerk zu Silvester ?

In Corona-Zeiten gilt es zur Sicherheit Menschenansammlungen zu vermeiden und unnötigen Verletzungen vorzubeugen, das hat deutschlandweit zu Verbot von Silvester-Feuerwerk geführt. Was sich seit Beginn der Corona-Krise wie ein roter Faden durchzieht, ist die verwirrende Umsetzung der Regeln in den Bundesländern und dann nochmals speziell in den Städten und Kommunen. Feiern mit fünf Personen aus maximal zwei Haushalten, ausgenommen Kinder bis einschließlich 14 Jahren dürfen stattfinden.

Eine besondere Herausforderung ist es für die Supermarktketten, wie Lidl, Kaufland, Aldi, Edeka usw. Auf ein solches Verkaufsverbot, welches so kurzfristig ausgesprochen wurde, zu reagieren. Die Pyrotechnikindustrie ist damit ein weiterer Industriezweig, den Corona vielleicht in die Knie zwingt. . Der Bundesrat hat dem Verkaufsverbot von Silvesterfeuerwerk zugestimmt.  

Es gab auch ohne Corona schon viele gute Gründe, gegen die Böller. Viele Haustiere reagieren panisch und für Wildtiere kann diese Panik sogar tödlich sein. Viele Verletzungen durch nicht eingehaltene Sicherheitsbestimmung im Umgang mit den Feuerwerkskörpern gibt es jedes Jahr. Darunter auch immer wieder sehr Schwere, wie etwa Verbrennungen, Augenschäden oder bleibende Hörschäden. In der allgemeinen Diskussion steht auch wieder die Feinstaubbelastung, die mit ca. 4.500 Tonnen vom Umweltbundeamt angegeben wird. Der finanzielle Schaden der dem Handel entsteht ist hoch und lag in den letzten Jahren etwa bei 137 Millionen Euro jährlich. Die Kommunen sparen die Kosten für aufwendige Reinigungsarbeiten und im Privaten schmälern diese Ausgaben nicht das - bei vielen durch Corona -gebeutelte Budget. 

Wo darf gefeiert werden und wo nicht? In Bayern gilt ein Verbot auf allen öffentlichen Plätzen und eine Ausgangssperre von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr. Böllern ist nur auf dem eigenen Grundstück erlaubt. Die Kommunen sollen entscheiden, wie sie das umsetzen. Baden-Württemberg untersaget ebenfalls das Böllern im öffentlichen Raum, die Ausgangssperren gelten von 20.00 Uhr bis 5:00 Uhr. Auch hier bleibt nur der Garten oder der Balkon.

In Hamburg gilt ein komplett Verbot. 

In Niedersachsen wurde das Komplettverbot bereits vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg gekippt. 

Erlaubt ist es in bisher in Berlin, Brandenburg, Hessen, Rheinlandpfalz

Bremen gilt ein sehr differenziertes Verbot auf öffentlichen Plätzen und spezielle Abstandsregeln zur Sicherheit, ebenso in Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern. 

Das Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen setzt auch auf ein Verbot auf belebten Plätzen und Straßen, ebenso Berlin.

Sachsen-Anhalt hat über ein konkretes Verbot noch nicht entschieden. 

Ob es mit dem Corona Virus in Zusammenhang gebracht werden kann, dass diese unterschiedlichen Regeln angewandt werden, oder ob die Uneinigkeit schon vorher bestand bleibt unbeantwortet. 

 

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